Bergungskosten sind Kosten, die notwendig waren, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und

verletzt oder unverletzt geborgen werden muss; durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet und seine Bergung erfolgen muss.

Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum,

dem Unfallort nächstgelegenen, Spital. Unabhängig von Berg- oder Wassernot sind nach einem versicherten Unfall auch die Kosten eines/r Bergung-/Nottransportes

mittels Rettungshubschrauber versichert. Wenn der Transport weiter als bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum nächstgelegenen Spital erfolgt ist,

so werden lediglich die Transportkosten, die bis dahin entstanden wären, über die Position Bergungskosten abgerechnet. Die Kosten für den weitergehenden

Transport sind über die Position Unfallkosten abzurechnen. Sollte der weitergehende Transport mittels Helikopter erfolgt sein, obwohl ein solcher aus medizinischen

Gründen nicht erforderlich war und eine günstigere Art des Transportes (z. B. Bodentransport) ausreichend gewesen wäre, werden lediglich die Kosten übernommen,

die die angemessene andere Transportart gekostet hätte. Der Kostenersatz für den weitergehenden Transport ist zudem in diesen Fällen auf EUR 2.500,- begrenzt

und erfolgt nur, wenn nach dem Transport ein stationärer Aufenthalt folgt.