Bei Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Rennen und Trainings eintreten (ausgenommen Einzeltraining
mit dem Angehörigen des Ski-Instruktors) und die darüber hinaus
unter der Verantwortung/Leitung/Aufsicht eines ausgebildeten
ÖSV-Ski-Instruktors stehen, kommt abweichend von Abschnitt B,
Zi. 16, Pkt. 5 EHVB der Angehörigen Ausschluss nicht zur Anwendung.

 

Klarstellung: der Versicherungsschutz erstreckt sich somit auf
Schadensersatzansprüche von Angehörigen des verantwortlichen
ÖSV-Ski-Instruktors im Sinne von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB und
zwar auch bei Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes.